ANFORDERUNGEN

Aufnahme von QGS-Betrieben  

Grundsätzlich steht QGS allen Schweizer Schweinehalter offen, welche die Richtlinie QGS-Gesundheit erfüllen und motiviert sind, Tiergesundheit und Tierwohl etc. auf ihren Betrieben laufend zu verbessern und Tierarzneimittel nach den Regeln von „prudent use“ einzusetzen. Das Aufnahmeprozedere ist in der Richtlinie Aufnahme von QGS-Betrieben sowie in Anhang 2: Tarifliste beschrieben (siehe auch unter Dokumente).

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Alle gesetzlichen Bestimmungen, welche die Schweineproduktion betreffen, sind zwingende Voraussetzung für die Teilnahme bei QGS.

Jedem Betrieb wird von QGS einen Gesundheitsstatus verliehen (Richtlinie QGS-Status). Werden die Anforderungen nicht erfüllt, kann der Status durch QGS entzogen werden.

Auf Zuchtbetrieben, bei welchen Ferkel unter Isofluran Anästhesie kastriert werden, muss mindestsens eine Person eine Berechtigung zur Ferkelkastration mit Isofluran besitzen.

Die Befunde der im Rahmen vom QGS durchgeführten Bestandsbesuche und getroffenen Optimierungsmassnahmen werden elektronisch festgehalten und periodisch ausgewertet. Die Betriebe sind verpflichtet Daten und Befunde QGS für Auswertungen und zur Optimierung des Gesundheitsprogramms zur Verfügung zu stellen. Die von Qualiporc und Suisseporcs unterzeichnete Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Rahmen des «Pig Health Info System»  ist integrierter Bestandteil bei der Mitgliedschaft bei QGS.

 

Vorgaben zur gegenseitigen Anerkennung mit dem SGD

Als Voraussetzung für gegenseitige Anerkennung mit dem SGD gelten minimal die Bedingungen des SGD (Richtlinien SGD).  Für QGS-A-Betriebe werden mindestens 2 Bestandsbesuche pro Jahr verlangt. Betreuungsintensität und Diagnostik können zunehmen, wenn Interventionsschwellen bei den Parametern Antibiotikumverbrauch, Tiergesundheit und Tierwohl erreicht oder überschritten werden.

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Vorgaben und Vorgehen auf QGS-AR1-/AR2-Betrieben
Früherkennung und Monitoring auf QGS- AR1-/AR2-Betrieben werden analog den Vorgaben des SGD gemacht. Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung von AR1-/AR2-Betrieben sind 4 Besuche pro Jahr, wobei ein Besuch gemeinsam mit einem SGD-Tierarzt durchgeführt werden muss.

Im Rahmen dieses  Besuches werden analog zur Früherkennung und Monitoring des SGD folgende Proben erhoben:

  • 10 Nasentupfer zum Ausschluss von pRA
  • 10 Brachyspiren-Kottupfer von 20 Tieren in der Alterskategorie 50 100 kg
    (wenn immer möglich von Durchfall Tieren)

Der Vorstand der Qualiporc Genossenschaft kann eine Erweiterung des Monitoring-Programmes beschliessen.

 

Anforderungen Tierärzte /Tierärztinnen / 
Tierarztpraxen für die Betreuung von QGS-Betrieben

Bestandstierärztinnen und Tierärzte, welche für QGS Betriebe betreuen, sind verpflichtet die Produzenten zur Erreichung vorgegebenen Ziele aktiv zu unterstützen und nötigenfalls Mängel anzusprechen, sowie für die Dokumentation von Befunden Instrumente wie elektronisches Behandlungsjournal (eBJ) und Pig Health Info System (PHIS) zu benutzen. 

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Der Vorstand der Qualiporc Genossenschaft legt die Anforderungen in einem Anhang (Anforderungen für die Betreuung von QGS-Betrieben) fest, und anerkennt Tierärzte / Tierärztinnen / Tierartpraxen, mit welchen ein Zusammenarbeitsvertrag zur Betreuung von QGS-Betrieben abgeschlossen werden soll. Liegt noch keine Anerkennung vor, ist ein Aufnahmegesuch Gesuch um Anerkennung von Tierärzten / Tierärztinnen / Tierarztpraxen zur Betreuung von QGS-Betrieben an die QGS-Geschäftsstelle zu richten. Tierärztinnen / Tierärzte ohne entsprechende Fertigkeitszeugnisse haben diese bei den nächstmöglichen Gelegenheiten zu erlangen.

 

Anforderungen für Vermarkter / Transporteure

Grundsätzlich können sich Vermarktungsorganisationen und Transporteure an QGS beteiligen. QGS kann unter Vorbehalt der Genehmigung des Qualiporc Vorstandes mit Vermarktungsorganisationen / Tiertransporteuren einen Zusammenarbeitsvertrag abschliessen, worin Pflichten und Rechte, sowie zu erbringende Leitungen definiert sind.

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Vermarktungsorganisationen und Transporteure, welche für QGS-Betriebe Leistungen erbringen, sind verpflichtet.

  • die Umsetzung von QGS aktiv zu unterstützen
  • Gesundheitsstörungen unverzüglich der QGS-Geschäftsstelle zu melden
  • die Tiere möglichst schonend, hygienisch und gesetzeskonform zu transportieren
  • und alles zu unternehmen um eine Ausbreitung von pathogenen Keimen zu minimieren.

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ÜBERSICHT ALLER ANFORDERUNGEN

Übersicht aller Anforderungen